19. April 2024 | 17:44
Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Abkündigungen und dem Gemeindebrief. Infos im Pfarrbüro.

Der kurze Gottesdienst beginnt um 10.00 Uhr, im Anschluss verhandelt die Versammlung der Gemeinde ihre Belange. Informationen zur Tagesordnung entnehmen Sie dem Gemeindebrief oder den Abkündigungen in den Gottesdiensten. Weitere Informationen im Pfarrbüro.

Gemäß §§42ff. der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche besteht die Gemeindeversammlung aus den Gemeindegliedern und soll mindestens einmal jährlich abgehalten werden. Sie findet im Zusammenhang mit einem Gottesdienst statt. Stimmberechtigt sind die wahlberechtigten Gemeindeglieder (§ 12 Absatz 1).

Aufgabe der Gemeindeversammlung ist es, den Bericht des Presbyteriums über die innere und äußere Entwicklung der Kirchengemeinde sowie über die gesamtkirchliche Lage entgegenzunehmen und zu erörtern. Sie nimmt den Bericht zu den Finanzen der Kirchengemeinde entgegen und erörtert und beschließt den gemeindlichen Haushalt.

Die Gemeindeversammlung kann Anträge an das Presbyterium richten. Das Presbyterium muss seine Entscheidung darüber der nächsten Gemeindeversammlung vortragen und zur Aussprache stellen. Die Gemeindeversammlung wird an Visitationen (§ 60 Abs. 1 Nr. 5) beteiligt und bei der Vereinigung der Gemeinde mit einer anderen sowie bei der Aufhebung der Gemeinde oder einer Pfarrstelle (§ 39 Abs. 2 Nr. 11) angehört.

Der oder die Vorsitzende des Presbyteriums beruft unter Mitteilung der vom Presbyterium beschlossenen Tagesordnung eine ordentliche Gemeindeversammlung ein. Durch Kanzelabkündigung, ortsübliche Bekanntmachung oder schriftliche Benachrichtigung ist sicherzustellen, dass alle Gemeindeglieder die Einberufung zur Kenntnis nehmen können. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

Anträge von Gemeindegliedern, deren sachgerechte Behandlung eine ausführliche Information der Kirchengemeinde voraussetzt, sind beim Presbyterium spätestens drei Wochen vor dem Zusammentritt der Gemeindeversammlung einzureichen. Diese Anträge sind in den folgenden Gottesdiensten der Gemeinde bekannt zu geben.

Das Presbyterium bestimmt die Leitung der Verhandlungen. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Das Presbyterium stellt die Beschlüsse der Gemeindeversammlung unter Anfertigung einer Niederschrift nach § 33 fest.